Satzung

Präambel

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Augsburger Theater Kultur“
(2) Sie ist eine nicht selbständige Stiftung in der „Stiftergemeinschaft der Kreissparkasse Augsburg in Form einer Unterstiftung.
(3) Der Wirkungskreis der Stiftung ist die Region Augsburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Der Zweck der Stiftung lehnt sich inhaltlich an den Fördergedanken des Gründungsstifters INS Theater Augsburg e.V. an, mehr Leute und insbesondere auch junge Leute im Allgemeinen und insbesondere für das Theater Augsburg zu interessieren, zu begeistern und sie damit am Theaterleben teilhaben zu lassen.
Die „Stiftung Augsburger Theater Kultur“ fördert den qualifizierten künstlerischen Theaternachwuchs,
das Kinder- und Jugendtheater, die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Theater,
herausragende Produktionen und Veranstaltungen, Musiker, Schauspieler und Sänger, die die reguläre Besetzung erweitern, sowie begabte Ensemblemitglieder durch Stipendien.

(2) Zweck der Stiftung ist es ebenfalls, die Öffentlichkeit über die Ziele der Stiftung zu informieren, um einen Anreiz zur materiellen Unterstützung in Form von Zu-Stiftungen oder Spenden zu erreichen.
(3) Die Stiftung kann alle zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Maßnahmen ergreifen u.a. die Förderung von Veranstaltungen, Ausstellungen oder Konzerten.
(4) Die Stiftung kann Mittel für Preise für besondere Leistungen von Mitarbeitern des Theaters Augsburg oder sonstiger Künstler entsprechend dem Stiftungszweck zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, sowie die Bezahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen, sind untersagt.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden dürfen ausschließ für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 5 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem eingezahlten Kapital; es soll durch Zu-Stiftungen erhöht werden.

(2) Zuwendungen ab einem Betrag in Höhe von 200 € wachsen dem Stiftungsvermögen zu, soweit der Zuwender nichts anderes bestimmt. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt dies ebenso. Zuwendungen bis zu 200 € sind als Spende zu behandeln und für den Stiftungszweck zu verwenden.

(3) Der freie Teil des Stiftungsvermögens kann für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden, sofern die Erträge und Spenden in einzelnen Jahren nicht ausreichen, um den Stiftungszweck zu verwirklichen.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Für die „Stiftung Augsburger Theater Kultur“ wird ein Stiftungsrat eingerichtet, der mit mindestens 3 und maximal 5 Personen besetzt ist.
(2) Ständige Mitglieder des Stiftungsrates sind
• der/die 1. Vorsitzende des INS Theater Augsburg e.V. (nachfolgend Verein),
• der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins.
(3) Darüber hinaus werden auf Vorschlag des Vereins bis zu 3 weitere Mitglieder in den Stiftungsrat berufen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Widerruf und Neubestellung erfolgen durch den Verein und sind zu jeder Zeit möglich.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(r). Er/Sie kann einen Vertreter bestellen.
(6) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n). Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat bestimmt die mit den auf die „Stiftung Theater Augsburg“ entfallenden anteiligen Stiftungserträgen zu fördernde(n) Einrichtung(en)/Organisation(en) und Projekte in Abstimmung mit der Stiftungsträgerin.

§ 8 Kündigung

(1) Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder die Kündigung des Stiftungsverwaltungsvertrages mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres beschließen.
(2) Die Kündigung des Stiftungsverwaltungsvertrages ist nur möglich, wenn zugleich ein neuer Stiftungsträger bestimmt wird, der Gewähr für die Fortführung der Stiftung Augsburger Theater Kultur bietet oder das Vermögen auf eine neu gegründete rechtsfähige Stiftung übergehen soll.

§ 9 Vermögensanfall

(1) Bei Aufhebung, Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das, von INS Theater Augsburg e.V. eingebrachte Vermögen einschließlich der anteiligen Rücklagen an den Verein zurück.
(2) Das darüber hinaus von Gründungsstiftern oder Zustiftern eingebrachte Stiftungsvermögen einschließlich der anteiligen Rücklagen fällt an eine oder mehrere vom Stiftungsrat in Abstimmung mit der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende(n) steuerbegünstigte(n) Einrichtung(en) / Organisation(en) im Sinne des § 2 dieser Satzung.
(3) Der jeweilige Empfänger hat das nach Ziffern. 1 oder 2 erhaltene Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Ziff. 1 dieser Satzung zu verwenden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Unterzeichnung der Vereinbarung über die Errichtung und Verwaltung der „Stiftung Augsburger Theater Kultur“ in Kraft.